Die SPD-Bundestagsfraktion hat die Sorgen der Steuerberater in ihrer Rolle als „prüfende Dritte“ bei der Abrechnung der Corona-Hilfsprogramme ernst genommen und sich erfolgreich für eine Verlängerung eingesetzt.
Bund und Länder haben sich im Einklang mit den Berufsorganisationen der prüfenden Dritten am vergangenen Freitag im Rahmen einer Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz gemeinsam auf eine letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung verständigt. Die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) können demnach noch bis zum 30. September 2024 eingereicht werden.
Wir haben den Fokus besonders auf die vielen kleinen und mittelständischen Betriebe (wie Frisöre, Einzelhandel, Reisebüros, Veranstaltungsbranche etc.) gelegt, die bei der Endabrechnung nicht durch unrealistische Fristsetzungen – verbunden mit der Androhung der Rückzahlung aller Hilfen und Zinszahlungen – unter Druck gesetzt und in ihrer Existenz bedroht werden dürfen. Deshalb haben wir uns nicht nur auf eine Fristverlängerung, sondern auch eine Härtefallregelung geeinigt.
Viele kleine und mittelständische Unternehmen können aufatmen. Sie haben jetzt, gemeinsam mit ihren prüfenden Dritten, mehr Zeit für die Einreichung der Schlussabrechnungen. Darüber hinaus war es wichtig, dass auch der Prüfprozess vereinfacht wird. So wird auf unser Drängen hin unter anderem von standardisierten Katalogabfragen abgesehen und die prüfenden Dritten haben nun mindestens 21 Tage Zeit für eventuelle Nachfragen oder Beleganforderungen. Wir hoffen, dass damit die Effizienz des Prüfprozesses und das Tempo der Bescheidung der Bewilligungsstellen steigen.
Zum Hintergrund: Mit den Corona-Wirtschaftshilfen, u.a. Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen, wurden im Zeitraum Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbständige mit erheblichen Corona-bedingten Umsatzrückgängen mit über 63 Milliarden Euro Bundesmitteln unterstützt. In einem beispiellosen Kraftakt durch Bund, Länder und prüfende Dritte konnte so in der Pandemiezeit vielen Unternehmen schnell geholfen und zahlreiche unternehmerische Existenzen gesichert werden.
Damit die Auszahlung der Mittel an die Antragstellenden zügig erfolgen konnte, wurde zumeist auf Prognosebasis vorläufig bewilligt. Vereinbart wurde also von vornherein ein nachträglicher Abgleich der Prognosezahlen mit der tatsächlichen Umsatzentwicklung und den angefallenen Fixkosten vorgesehen.